
Nutzungsbedingungen StadtTeilAuto Schleißheim
e.V.
(Stand vom 9.3.2010)
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§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten
Der Teilnehmer erhält nach Zahlung einer Einlage und eines Aufnahmebeitrages Nutzungsrechte an den Fahrzeugen des Vereins StadtTeilAuto Schleißheim e.V. nach diesen Nutzungsbedingungen sowie den jeweiligen Gebrauchs-anweisungen und Preislisten.
Die Nutzungsrechte und deren Erfüllung und Störungsfreiheit hängen in diesem nicht-typischen Rahmenmietvertrag auch vom Verhalten der anderen Teilnehmer ab. Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des CarSharing-Gedankens bestehen im Rahmen des § 16 dieser Nutzungsbedingungen.
Fahrberechtigt sind grundsätzlich Personen, die einen Aufnahme-Vertrag mit StadtTeilAuto Schleißheim e.V. abgeschlossen haben (Teilnehmer). Die Teilnehmer können sich von einem Beauftragten fahren lassen, verpflichten sich jedoch, die gültige Fahrerlaubnis einzusehen, sich vor jeder Fahrt von der Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überzeugen und das Fahrzeug dem Beauftragten nicht ohne eigene Aufsicht zu überlassen. Der Teilnehmer haftet für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch Beauftragte und nicht Fahrberechtigte, wenn er diesen die Fahrt schuldhaft ermöglicht hat.
Bei einer unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte wird eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste fällig.
§ 2 Identifikationskarten und sonstige Hilfsmittel
Jeder Teilnehmer erhält Identifikationskarten (Elektronischer Schlüssel, Kundenkarte o.ä.) und/oder sonstige Hilfsmittel, sofern diese vorgesehen sind, und damit Zugang zu den Fahrzeugen. Der Teilnehmer ist nur in Person berechtigt, Identifikationskarten und sonstige Hilfsmittel zu benutzen bzw. zu bedienen.
Der Teilnehmer haftet als Entleiher für den Verlust, die Verschlechterung und etwaigen Missbrauch der Identifikationskarte und der sonstigen Hilfsmittel. Der Verlust ist der Organisation unverzüglich mitzuteilen. Zeigt der Teilnehmer einen Verlust/Missbrauch nicht unmittelbar an, wird eine Vertragsstrafe nach der jeweils gültigen Preisliste fällig. Der Teilnehmer haftet für alle weiteren durch eine verspätete oder ganz unterlassene Mitteilung eintretenden Schäden.
Bei Kündigung und Rückgabe der Identifikationskarte und aller sonstigen Hilfsmittel, erhält der Teilnehmer die Einlage unverzinst zurück, spätestens nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist.
§ 3 Einlage
Die Einlage gilt als Sicherheitsleistung für Zahlungsverpflichtungen und kann bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Teilnehmer zurückbehalten werden. StadtTeilAuto Schleißheim e.V. ist berechtigt, die Einlage in Fahrzeuge zu investieren.
§ 4 Buchungspflicht
Der Teilnehmer verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs dieses unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht möglich. Durch jede Nutzung außerhalb des gebuchten Nutzungszeitraumes erwirkt der Teilnehmer eine Vertragsstrafe gemäß aktueller Preisliste.
§ 5 Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer umfasst den gebuchten Zeitraum. Die Mindestbuchungszeit beträgt eine Stunde. Buchungen, die länger als eine Stunde dauern, können zu jeder vollen Viertelstunde terminiert werden.
§ 6 Stornierungen
Hat der Teilnehmer das Fahrzeug korrekt gebucht, kann das Fahrzeug vor Buchungsbeginn komplett abbestellt werden. Nach Ablauf der einstündigen Mindestbuchungszeit kann die Buchung zu jeder vollen Viertelstunde storniert werden. Es gilt der in der aktuellen Preisliste angegebene Stornierungstarif.
Steht das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort, ist die Fahrt kostenfrei zu stornieren. Ausgleichszahlungen erfolgen gemäß aktueller Preisliste.
§ 7 Verlängerung der Buchungsdauer
Kann der Teilnehmer den gebuchten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er dies der Buchungszentrale melden. Er kann seine Buchungszeit vor Ablauf der ursprünglichen Buchungszeit verlängern, sofern sich keine Überschneidungen mit anderen Buchungen ergeben.
Befindet sich das Fahrzeug nach Buchungsende nicht an der Station, wird eine Verspätungsgebühr nach der geltenden Preisliste berechnet.
Dem möglicherweise geschädigten Teilnehmer wird eine Ausgleichszahlung gemäß der gültigen Preisliste gutgeschrieben. Der geschädigte Teilnehmer muss hierzu die Fahrt kostenfrei stornieren.
§ 8 Überprüfung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf seinen Zustand und äußere Mängel zu überprüfen. Mängel, die nicht in der Schadens- bzw. Mängelliste eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt der Buchungszentrale gemeldet werden und in der Schadensliste im Bordbuch notiert werden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist in diesem Falle nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Buchungszentrale zulässig.
Hält der Nutzer die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er für alle hieraus der Organisation entstehenden Schäden. Mängel, die vor Fahrtantritt vorhanden waren und nicht gemeldet wurden, gehen mit Fahrtantritt auf den Nutzer über.
§ 9 Mitführen eines gültigen Führerscheins
Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein mitzuführen. Die Berechtigung nach §1 ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz eines gültigen Führerscheins und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung oder Verlust des Führerscheins erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung nach §1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, StadtTeilAuto Schleißheim e.V. von dem Wegfall oder Einschränkungen seiner Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Verstöße gegen diese Pflichten werden mit einer Vertragsstrafe belegt, deren Höhe in der jeweils geltenden Preisliste festgelegt ist.
§ 10 Behandlung des Fahrzeugs
Der Teilnehmer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
Beim Tanken überprüft der Teilnehmer Reifendruck und Scheibenwaschwasser. Die Fahrzeuge sind entsprechend den Angaben des Herstellers und der Fahrzeugunterlagen, die sich in den Fahrzeugen befinden, sowie den Angaben im Bordbuch zu bedienen.
Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die aus einer Missachtung dieser Vorschriften herrühren.
§ 11 Haftung seitens der Organisation
Die Organisation haftet für Sachschäden, welche der Teilnehmer oder dessen Beauftragter im Rahmen der Buchung oder Benutzung des Fahrzeugs erleidet, nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Organisation verursacht wurde oder eine Halterhaftung gegeben ist.
Soweit Sach- oder Vermögensschäden daraus entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, haftet die Organisation nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Soweit die Organisation nach Satz 1 und 2 den Teilnehmern gegenüber nicht haftet, stellt der Teilnehmer die Organisation von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§ 12 Versicherungen
StadtTeilAuto Schleißheim e.V. unterhält für die Fahrzeuge
- eine Haftpflichtversicherung,
- eine Teilkaskoversicherung mit € 300.- Selbstbeteiligung,
- eine Vollkaskoversicherung mit € 300.- Selbstbeteiligung.
Im Schadensfall trägt der Teilnehmer, der den Schaden verursacht hat, die Selbstbeteiligung.
§ 13 Unfälle und Schäden
Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit den gemieteten Autos sind unverzüglich telefonisch der Buchungszentrale zu melden. Die Weiterbenutzung des Fahrzeugs ist in diesem Falle nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Buchungszentrale zulässig.
Unfälle, verursachte oder festgestellte Schäden sind zusätzlich in die Schadens- und Mängelliste im Bordbuch einzutragen. Bei nicht gemeldeten Schäden kann StadtTeilAuto Schleißheim e.V. eine Vertragsstrafe nach der gültigen Preisliste aussprechen.
Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu tun.
Bei Fahrten außerhalb Schleißheims können Nutzer notwendige Reparaturen eigenständig durch eine zugelassene Kfz -Werkstatt bis zu einem Betrag, der in der Preisliste geregelt ist, durchführen lassen. Die verauslagten Kosten werden von StadtTeilAuto Schleißheim e.V., gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Quittung, erstattet.
Der Teilnehmer haftet der Organisation gegenüber für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Nutzungsbestimmungen ergeben, in voller Höhe.
Verletzt der Teilnehmer die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, gesetzliche Vorschriften, Versicherungs-bedingungen, oder andere Bestimmungen in einer Weise, die zur Nichtübernahme des Schadens durch die Versicherung führt, haftet der Teilnehmer in voller Höhe für die entstandenen Schäden.
§ 14 Rückgabe
Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug bis zum Ablauf der Buchungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt erst dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn
- das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Papieren und ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Parkplatz abgestellt ist,
- nötige Eintragungen ins Bordbuch (z.B. Schäden, Reparaturen, Unfälle) vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich vorgenommen und unterschrieben wurden,
- der Wagenschlüssel im dafür vorgesehenen Ort im Fahrzeug sicher untergebracht wurde.
- Das Fahrzeug muss außerdem in sauberem Zustand sein, der Tank des Wagens muss mindestens ein Drittel gefüllt sein und das Lenkradschloss muss eingerastet sein.
Bei Zuwiderhandlung wird eine entsprechende Gebühr gemäß Preisliste erhoben. Hat eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe zur Folge, dass der Nachmieter den Wagen nicht nutzen kann, wird dies wie eine Verspätung gehandhabt.
§ 15 Quernutzung
Außer den Fahrzeugen von StadtTeilAuto Schleißheim e.V. stehen den Mitgliedern auch Fahrzeuge von Partner-Organisationen zur Verfügung, mit denen StadtTeilAuto Schleißheim e.V. entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen hat.
Die Partner-Organisationen und die Konditionen der Nutzung können der jeweils gültigen Preisliste von StadtTeilAuto Schleißheim e.V. entnommen werden.
§ 16 Teilnehmermitbestimmung
In regelmäßigem Abstand wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Details dazu sind der Satzung des Vereins StadtTeilAuto Schleißheim e.V. zu entnehmen.
§ 17 Sperre und Kündigung
Bei Verstößen eines Teilnehmers gegen seine Vertragspflichten kann StadtTeilAuto Schleißheim e.V. bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bei konkreter Besorgnis weiterer Schäden eine sofortige Sperre aussprechen und die ausgegebenen Identifikationskarten und andere Hilfsmittel einziehen. Im einzelnen gilt das für folgende Verstöße:
- Überlassung an Nichtberechtigte (§1 Abs. 3)
- Verspätete bzw. unterlassene Verlustmeldung (§2 Abs. 2)
- Ungebuchte Nutzung (§4)
- Nichtmeldung von Schäden (§8 Abs. 1) und häufige Schäden
- Schlechtbehandlung des Fahrzeugs (§10)
- Nichtgenehmigte Weiterfahrt nach Unfällen usw. (§13 Abs.1)
- Nichtordnungsgemäße Rückgabe (§14)
StadtTeilAuto Schleißheim e.V. darf das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer oder Dritte durch Verschulden des Teilnehmers das Fahrzeug in erheblich vertragswidriger Weise gebrauchen oder einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzen.
Sowohl die Organisation, als auch der Teilnehmer kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen ddinas Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Satzung schriftlich kündigen.
§ 18 Schnuppermitgliedschaft
Für sechs Monate kann ein Interessent testweise die Fahrzeuge des Vereins zu den geltenden Bedingungen und Gebühren nutzen, ohne stimmberechtigtes Mitglied im Verein zu werden. Die Schnuppermitgliedschaft ist jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Einlage wird für die Dauer der Schnuppermitgliedschaft halbiert und bei Kündigung ohne Frist zurückerstattet. Wird sie nicht gekündigt, geht die Schnuppermitgliedschaft in eine normale Mitgliedschaft über. Ab diesem Zeitpunkt werden Aufnahmegebühren, Mitgliedsgebühren und die zweite Hälfte der Einlage fällig.
§ 19 Vertragsänderungen und Teilunwirksamkeit
Änderungen dieser Bedingungen und der Preisliste werden dem Teilnehmer mindestens 6 Wochen vor deren Wirksam werden durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Teilnehmer durch StadtTeilAuto Schleißheim e.V. bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Teilnehmers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei StadtTeilAuto Schleißheim e.V. eingegangen sein. Im Falle des Widerspruchs ist StadtTeilAuto Schleißheim e.V. zu einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, falls keine gütliche Einigung gefunden werden kann. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch der Bestand der Bedingungen im übrigen nicht berührt.
- Änderungshistorie
- 9.3.2009: Ergänzungen im § 15 zur Quernutzung
- 17.5.2009: Einführung von § 18 Schnuppermitgliedschaft
- 9.3.2010: Präzisierungen in den §§ 5 und 6.: Dort war die Mindestbuchzeit und die Viertelstundeneinheit bisher nicht erwähnt.


