
Satzung StadtTeilAuto Schleißheim e.V.
(Stand vom 1.8.2008)
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
"StadtTeilAuto Schleißheim
e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Oberschleißheim.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung eines umweltschonenden Verkehrs- und Konsumverhaltens
- die Verringerung der Umweltbelastung durch den Individualverkehr
- die Verminderung des Autobestandes
- die Förderung der Vernetzung des Individualverkehrs mit dem öffentlichen Verkehr
- die Verbreitung und Förderung der Idee des Autoteilens zur Erreichung der vorgenannten Ziele
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- sachliche Information der Öffentlichkeit über die Umweltbelastung durch fahrende wie parkende Autos
- die Verbreitung der Idee des Autoteilens
- die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto
- das Angebot der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge, um den Verzicht auf ein eigenes Auto zu ermöglichen
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll
geschäftsfähige natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele gemäß § 2
unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahme bzw.
Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Gegen die
Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der
Geschäftsfähigkeit, Tod bzw. Auflösung einer
juristischen Person, Austritt oder durch
Ausschluss.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nach einer
Mindestmitgliedsdauer von 12 Monaten zum Ende eines
Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum
Quartalsende.
(5) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied schwer
verstoßen hat
- gegen die Satzung
- gegen gültige Ordnungen oder
- Ziele und Interessen des Vereins
- oder trotz Mahnung mit Zahlungen im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand oder die
Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann
Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt.
(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied auf Verlangen alle
die Buchführung betreffenden Unterlagen, den gesamten
Schriftverkehr und alle Protokolle von
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in
geeigneter Weise zu überprüfungszwecken
zugänglich zu machen. Ein solches Verlangen muss durch
das Mitglied in schriftlicher Form an den Vorstand
gerichtet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und der Kassenprüfberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung zum Haushaltsplan - falls ein solcher vorgestellt wird -
- die Aufnahme von Darlehen, wenn ein Gesamtgeschäftswert aller Darlehen von 5000 € überschritten wird
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung zu Anträgen
- die Änderung der Satzung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres vom
Vorstand einzuberufen. Anträge von Mitgliedern sind
bis zum 15. Januar schriftlich einzureichen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder die
Einberufung unter Angabe von Gründen vom Vorstand
verlangt. Im letzteren Fall ist die Versammlung
innerhalb von 5 Wochen einzuberufen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter
Wahrung einer Frist von 21 Kalendertagen vor der
Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Mitglieder können sich durch eine bevollmächtigte
Person vertreten lassen. Die Bevollmächtigung erfolgt
in Schriftform und wird zu Protokoll genommen. Die/der
Bevollmächtigte vertritt das Mitglied bei allen
Abstimmungen, falls in der Bevollmächtigung nichts
anderes bestimmt ist.
(7) Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht,
die Jahresabrechnung sowie gegebenenfalls der
Haushaltsplan zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
vorzulegen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
vorgeschlagene Tagesordnung ändern und
ergänzen.
(9) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(10) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung
entgegenstehen, die Mitgliederversammlung etwas anderes
beschließt, oder mehr als fünf der anwesenden
Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
Abstimmungen über den Ausschluss oder die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgen geheim.
(11) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Abzug
der Enthaltungen, es sei denn Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Mehrheit vor.
(12) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer
regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt
werden.
(13) Die Mitgliederversammlung wählt zwei
rechnungsprüfende Mitglieder, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 7 Vorstand
(1) Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus einer/einem
Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden
Vorsitzenden, einer/einem Schatzmeister/in und bis zu
drei Beisitzer/inne/n.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
(4) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind
die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung. Sie
sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung einzelbefugt. Im Innenverhältnis sind die
Vorsitzenden bei wichtigen Entscheidungen an einen
Vorstandsbeschluss gebunden. Die Beschlussfähigkeit
ist gegeben, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine
Stellvertretung.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Zahl
der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung vor
der Wahl mit einfacher Mehrheit festgelegt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit
aufnehmen können.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus,
endet auch ihr/sein Amt im Vorstand.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Er ist zur Vornahme sämtlicher
den Verein betreffenden Rechtsgeschäfte
bevollmächtigt, mit Ausnahme der Aufnahme von
Darlehen, die einen Gesamtgeschäftswert von 5000.-
€ übersteigen. Zu seinen Aufgaben gehören
insbesondere
- die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
- die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
- Anträge auf Zuschüsse und Fördermittel
- weitere Aufgaben gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
(9) Die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen des
Vorstandes und die Mitgliederversammlung, falls nicht
eigens eine Versammlungsleitung gewählt wird.
(10) Die/der Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des
Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Sie/er hat der
Mitgliederversammlung den Kassenbericht schriftlich
vorzulegen.
(11) Beschlüsse des Vorstandes können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht.
(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann es
seine Amtsgeschäfte aus schwerwiegendem Grund
dauerhaft nicht mehr ausführen, so muss binnen zwei
Monaten die Einberufung einer Mitgliederversammlung
für die Nachwahl erfolgen.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die in Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind mit
dem Abstimmungsergebnis schriftlich niederzulegen und
von der Versammlungsleitung und der/dem
Protokollführenden der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Vom Vorstand außerhalb von Vorstandssitzungen
gefällte Beschlüsse sind im Rahmen der nächsten
Vorstandssitzung nachzuprotokollieren.
§ 9 Finanzen
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des
Beitrages. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu
entrichten. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag anteilig
auf volle Monate gerundet ab dem Eintrittsmonat zu
bezahlen.
(2) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält
der Verein ferner durch Aufnahmegebühren, Kautionen,
Spenden und sonstige Zuwendungen. Die Höhe von
Aufnahmegebühren und Kautionen werden vom Vorstand
festgelegt. Kautionen werden nicht verzinst.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern
bestehen keine Ansprüche auf gezahlte Beiträge,
Spenden oder sonstige Zuwendungen. Kautionen werden den
Mitgliedern ein Jahr nach Wirksamkeit der Kündigung
zurückerstattet.
(4) Die Mitglieder, die für den Verein in erheblichem
Umfang tätig sind, können dafür eine
Aufwandsentschädigung erhalten. Über die zu
entschädigenden Leistungen und die Höhe der
Entschädigung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist
eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
Ein Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(3) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss
schriftlich vorliegen.
(4) Bei Auflösung des Vereins bestehen keine
Ansprüche auf gezahlte Mitgliedsbeiträge, Spenden
oder sonstige Zuwendungen. Kautionen werden den
Mitgliedern zurückerstattet. Falls die Mittel nicht
ausreichen, erfolgt die Erstattung anteilig.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins übernimmt der
Vorstand die Liquidation, wenn die
Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt ein etwaig
verbleibendes Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zu
Zwecken des Umweltschutzes zu verwenden hat.
